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SWK 26, 10. September 2001, Seite S 634

Zuschreibungen, Bewertungsreserven und Ausschüttungssperren

Durch das Zusammentreffen können sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben

Christoph Fröhlich

Werden Vermögensgegenstände, auf die stille Reserven gemäß § 12 EStG übertragen wurden, außerplanmäßig abgeschrieben und erfolgt in späteren Jahren wieder eine Zuschreibung, so darf die Bewertungsreserve infolge der Zuschreibung wieder dotiert werden. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Ausschüttungssperre des § 235 Z 1 HGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder ob es im Fall des Verzichts auf die Bildung der Bewertungsreserve zu einer doppelten Ausschüttungsbeschränkung durch § 235 Z 1 und Z 2 HGB kommt.

1. Ausgangsfälle

Ausgangsfall 1

Auf ein Grundstück mit Anschaffungskosten in Höhe von 1 Mio. werden im Jahr der Anschaffung stille Reserven in Höhe von 300.000 übertragen. Im Jahr X1 wird das Grundstück auf Grund einer dauerhaften Wertminderung außerplanmäßig um 200.000 auf den Wert 800.000 abgeschrieben. Im Jahr X4 ist der Grund für die Wertminderung wider Erwarten weggefallen.

Ausgangsfall 2

Der beizulegende Wert bzw. Teilwert des Grundstücks im Jahr X1 beträgt 600.000, es erfolgt daher eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 400.000.

2. Steuerwirksamkeit der Abschreibung

Grundlage für die außerplanmäßige Abschreibung im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist § 204 Abs. 2 HGB, demn...

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