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Rückstellungen für Altersteilzeit
Ist bei Inanspruchnahme des Blockmodells eine Rückstellung steuerrechtlich anzuerkennen?
Seit besteht eine neue Form des Altersteilzeitgeldes, die sich offenbar nicht zuletzt aufgrund verbesserter Förderungsmöglichkeiten durch das Arbeitsmarktservice (AMS) als attraktive Gestaltung erwiesund auch von der Wirtschaft angenommen wurde. Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer für die Altersteilzeitarbeit einen Lohnausgleich in Höhe von mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem Bruttoentgelt vor Reduzierung der Normalarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Bruttoentgelt zu gewähren (Aufstockungsbetrag). Das AMS ersetzt dem Dienstgeber auf Antrag diese erhöhten Bruttolohnkosten zuzüglich der Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auf Basis des Bruttoentgeltes vor Reduzierung der Normalarbeitszeit.Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit kann flexibel gestaltet werden, wobei dies vielfach in geblockter Form geschieht. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob im Falle einer geblockten Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rückstellung für jene Aufwendungen zu bilden ist, die in den Freistellungszeitraum fallen.
1. Neues Modell der Altersteilzeit
Nach der novellierten Bestimmung des § 27 AlVG wird ein gle...