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Betriebserwerb: Haftung
• Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens besteht eine Haftung nach § 12 Abs. 1 WAO für Abgaben unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt; bei einem Zeitungsunternehmer liegt ein Unternehmenserwerb dann vor, wenn die Kunden- und Adresskartei sowie der Zeitungstitel erworben werden und unter diesem das periodische Druckwerk verbreitet wird. - (§ 12 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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