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Ist ein erhaltenes Preisgeld zu versteuern?
Die Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde erhielt vom Wissenschaftsministerium Förderungsgelder, die gem. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG nicht der Einkommensteuer unterlagen. Von dieser Gesellschaft wurde dem Bw. für die von ihm eingereichte Arbeit ein Preis verliehen, wobei dieses Preisgeld gemäß seinen eigenen Angaben als zweckgebundene Geldleistung anzusehen war, da er über die Geldmittel nicht frei verfügen konnte, sondern streng verpflichtet war, diesen Betrag für weitere wissenschaftliche Forschungen zu verwenden.
Rechtliche Würdigung
Preise für besondere berufliche Leistungen unterliegen, mit Ausnahme derjenigen nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 EStG befreiten, nach herrschender Judikatur und Lehre der Einkommensteuer. Preise, die im Zuge eines Wettbewerbs vergeben werden, sind daher grundsätzlich steuerpflichtig, da nach herrschender Ansicht ein Leistungsaustausch vorliegt, so auch der streitgegenständliche Preis, der im Zuge eines Wettbewerbes für die beste experimentelle Arbeit aus 1994 vergeben wurde.
§ 3 EStG regelt sachliche Steuerbefreiungen für Einnahmen/Einkünfte, die ohne diese Bestimmung steuerpflichtig wären. Im Speziellen normiert § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG: „Von der Einkommensteuer sind befreit Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mi...