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SWK 33, 20. November 2001, Seite T 207

Das Steuer-Paradoxon

Noch immer neue Erkenntnisse bei der Anspruchsverzinsung

Maximilian Hackl

Die so genannte Anspruchsverzinsung bringt noch immer neue Erkenntnisse. Dabei sollte man meinen, Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen seien inhaltlich das Gleiche: einmal muss man zahlen, einmal bekommt man etwas bezahlt. Oder doch nicht?

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO i. d. F. des BGBl. I Nr. 142/2000 (Budgetbegleitgesetz 2001) sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 323 Abs. 7 BAO tritt für die Veranlagung 2000 an die Stelle des Datums 1. Juli das Datum .

Wie aus § 205 Abs. 1 BAO weiter hervorgeht, können daraus Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) oder Anspruchszinsen zu Gunsten des Abgabepflichtigen (Gutschriftszinsen) resultieren. Gemäß § 205 Abs. 2 letzter Satz sind Anspruchszinsen für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlag...

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