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Verein: begünstigter Zweck
• Durch § 41 Abs. 2 BAO soll sichergestellt werden, dass das Vermögen eines Vereines bei Auflösung oder Aufgabe (Wegfall) des Förderungszieles einem der im § 34 leg. cit. begünstigten Zwecke erhalten bleibt; ausreichend ist auch, wenn das Vermögen einer anderen abgabenbegünstigten Körperschaft zur Erfüllung ihrer abgabenbegünstigten Zwecke vorbehalten wird. Wird als Nachfolgerechtsträger in der Rechtsgrundlage eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft genannt, so erfüllt dies allein noch nicht die Anforderung des § 39 Z 5 bzw. des § 42 Abs. 2 BAO; nötig ist vielmehr auch die Anordnung, wonach das Vermögen von diesem Rechtsträger nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988), (Abweisung)
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