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Verfahren: Guthaben
• Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, Guthaben nicht rückzuzahlen, soweit Abgabenschuldigkeiten bescheidmäßig festgesetzt sind und diese Schuldigkeiten spätestens drei Monate nach Stellung eines Rückzahlungsantrages zu entrichten sein werden; dabei ist die Ermessensübung dann von der Behörde nicht zu begründen, wenn keine Billigkeitsgründe vom Antragsteller vorgebracht werden. - (§ 239 BAO), (Abweisung)
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