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Kantine und Inseratengeschäft eines Sportvereines
(A. B.) - Ein Sportverein, der eine Vereinskantine betrieb und unentgeltlich eine Vereinszeitung mit einem Inseratenanteil von über 25% herausgab, stellte den Antrag auf Erlassung eines Ausnahmebescheides gemäß § 44 Abs. 2 BAO. Mit dem zunächst vor dem VfGH (siehe SWK-Heft Nr. 7/1998, Seite S 234) und anschließend vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion wurde von der Geltendmachung der nach den §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 BAO eingetretenen vollen Abgabepflicht des Vereines bis auf Widerruf abgesehen. Die Steuerpflicht für die genannten Betriebe wurde aber aufrechterhalten.
Der VwGH wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nunmehr mit der folgenden Begründung ab:
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Ausführungen des Vereines, wonach durch den Eintritt der vollen Abgabepflicht der gemeinnützige Vereinszweck gefährdet wäre, die Abgabepflicht auf jenes Ausmaß eingeschränkt, das maßgebend wäre, wenn die begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Betätigungen nicht ausgeübt würden. Die belangte Behörde ist damit, der herrschenden Ansicht (vgl. die bei Ritz, BAO, § 44 Rz. 6, angeführten Nachweise) folgend, nicht über die Grenzen der in den einzelnenS. S 879 Abgabengesetzen vorgesehenen Begünstigungen hinau...