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Bewilligungsfrei begonnene eingestellte Abbrüche von Gebäuden – wirtschaftliche Abbruchreife
Am wurde vom Wiener Landtag eine Änderung der Wr BauO beschlossen. Mit dieser Novellierung wurden mit die Bestimmungen der Wr BauO zur Bewilligungspflicht der Abbrüche von Bauwerken verschärft und auf Gebäude, die vor dem errichtet wurden, erweitert. Der folgende Beitrag befasst sich nun mit Fragen rund um die Berechnungsgrundlagen zur Annahme einer wirtschaftlichen Abbruchreife im Falle bewilligungsfrei begonnener eingestellter Abbrüche von Gebäuden.
1. Ausgangslage
Nach der bisherigen Rechtslage war der Abbruch von Bauwerken gemäß § 60 Abs 1 lit d iVm § 62a Abs 1 Z 2 Wr BauO in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre bewilligungspflichtig, in anderen Gebieten grundsätzlich bewilligungsfrei. Es wurde vorschriftsgemäß bewilligungsfrei mit dem Abbruch eines Gebäudes begonnen (Abbruch von zwei von fünf Geschoßen). Vor Vollendung des Abbruchs traten dann eine Festsetzung einer Bausperre bzw Schutzzone oder eine Änderung der Bauordnung ein. Der Konsens des Gebäudes war durch den Abbruch aber noch nicht untergegangen (insbesondere war noch mehr als die Hälfte der Bausubstanz vorhanden). Schließlich wurde die Einstellung der begonnenen Bauführung verfügt. Das Gebäude besteht nun nur mehr...