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Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern Eigenverbrauch (Rz. 66, 70, 71, 672 UStR 2000)
Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern - Eigenverbrauch (Rz. 66, 70, 71, 672 UStR 2000)
Die Abgabepflichtige betreibt Schilifte (Schlepp- und Sessellifte, Kabinenbahnen).
Sie verköstigt ihre Dienstnehmer unentgeltlich. Die Verabreichung der Verpflegung ist nicht Lohnbestandteil der Dienstnehmer. Die Verpflegung der Dienstnehmer wird im Auftrag des Arbeitgebers von Dritten vorgenommen. Die Bereitstellung der Verpflegung wird im Einzelnen wie folgt durchgeführt:
a) Lift-(aufsichts-)personal: Die Verpflegung wird in Warmhaltebehältnissen zu den Berg- bzw. Talstationen der Schilifte angeliefert. Der Verzehr der Verpflegung durch die Dienstnehmer erfolgt in den dort befindlichen Stationsgebäuden.
b) Raupenfahrer, Kassiere, Mitarbeiter in der Verwaltung: Die Verabreichung der Verpflegung erfolgt in unmittelbar in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen Gastronomiebetrieben (Anmerkung: weitläufiges Gelände).
Stellt die unentgeltliche Verköstigung der Dienstnehmer Eigenverbrauch dar oder liegt - entsprechend der EuGH-Judikatur (Fillibeck) - zumindest im Fall 1 kein Eigenverbrauch vor?
In beiden Fällen liegt steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. Als Bemessungsgrundlage sind die lohnsteuerlichen Sachb...