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Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts zu beurteilen
Art 133 Abs 4 B-VG; § 48 Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG
Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der Revision an den VwGH ist der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Nicht auf diesen Sachverhalt bezogene Rechtsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis [des BVwG] wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG schuldig erkannt und gemäß § 48c BörseG zu Geldstrafen von jeweils € 3.500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 31 Stunden) verurteilt. Das Gericht stellte fest, welche Order der Revisionswerber als Mitarbeiter einer Bank über deren Handelszugang bei der Wiener Börse AG im Eigenhandel und als Market Maker platziert und teilweiseS. 523 wieder gelöscht habe. Dabei habe er nach entsprechender Gewinnerzielung oder Verlustvermeidung auf seinem Privatdepot getrachtet. Diese Transaktionen seien zwar für die Bank in Unkenntnis des Privatdepots nicht auffällig gewesen, doch habe der Revisionswerber durch seine Handelstätigkeit an der Wiener Börse Kurse von Aktien verändert, was an der Börse Alarme ausgelöst habe.
2. Rechtlich ging das BVwG davon aus, dass der Revisi...