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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite S 864

Zusammenschlüsse von Banken, Versicherungen und Pensionskassen

Änderung und Ergänzung der UStR 2000

1. Die Feststellung der Rz. 1017 letzter Unterabsatz UStR 2000, wonach § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 nicht bei sonstigen Leistungen gilt, die zwischen Gesellschaften erbracht werden, die sich in zwei unterschiedlichen EU-Staaten befinden, ist für das Jahr 2001 nicht zu beachten.

2. Die UStR 2000 werden mit Wirkung ab in den Punkten Rz. 1011, Rz. 1012 und Rz. 1017 wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Rz. 1011§ 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 befreit Umsätze von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- und Pensionskassenumsätze tätigen (begünstige Unternehmer). Im ersten und zweiten Fall ist Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten Umsätze verwendet werden (begünstigte Umsätze). Sie kennt folgende Befreiungen:

• sonstige Leistungen von Zusammenschlüssen von begünstigten Unternehmern an ihre Mitglieder, soweit sie unmittelbar zur Ausführung begünstigter Umsätze verwendet werden;

• sonstige Leistungen von begünstigten Unternehmern untereinander, soweit sie unmittelbar zur Ausführung begünstigter Umsätze verwendet werden;

• Personalgestellung von begünstigten Unternehmern an Zusammenschlüsse begünstigter Unternehmer.

Bei den im § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung geforderten Bank-...

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