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Ausweis langfristiger Rückstellungen als passive Rechnungsabgrenzung?
Keine Vermeidung der Teilwertkürzung
Prodingerstellt bei langfristigen Rekultivierungsverpflichtungen im Bergbau einen Bilanzausweis als passiven Rechnungsabgrenzungsposten anstelle von Rückstellungen zur Diskussion. Dies erfolgt in der Absicht, einer 20%igen Kürzung auf den maßgeblichen Teilwert durch § 9 Abs. 5 EStG i. d. F. des Budgetbegleitgesetzes 2000 zu entgehen. Die Verfasser sehen keine Möglichkeit eines solchen Ausweises und damit der Steuervermeidung. Die wesentlichen Argumente werden nachfolgend kurz angeführt.
Für die Gliederungsvorschriften der „Steuerbilanz" eines Gewinnermittlers gemäß § 5 EStG gilt infolge der ergänzenden Maßgeblichkeit immer Handelsrecht, das EStG selbst enthält nämlich keine eigenen Normen hiezu. Seit dem RLG 1991 gibt es genaue Definitionen der passiven Rechnungsabgrenzungsposten in § 198 Abs. 5 HGB, seit dem EU-GesRÄG eine solche für Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 198 Abs. 8 Z 1 HGB). Auf diese Tatsache wird im Folgenden noch Bezug genommen.
Die „ungewissen Verbindlichkeiten" des § 198 Abs. 8 Z 1 HGB beziehen sich laut übereinstimmender Literaturmeinung sowie ständiger BFH- und VwGH-Judikatur nicht nur auf privatrechtliche, sondern auch auf öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten. Daher werden Rekultivieru...