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Nochmals: Entrichtung von Steuern und Sozial-versicherungsbeiträgen
Zur Respirofrist im ASVG
In einem Artikel von Klaus Hilber und Martin Rieder, , wird darauf hingewiesen, dass sich die mit 1. August neu geschaffene Respirofrist durch die 58. ASVG-Novellenicht um Samstage, Sonntage und Feiertage verlängert. Dieser Meinung kann sich der Autor nicht anschließen.
Die Regelung im ASVG sah vor, dass Verzugszinsen dann anfallen, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt wurden. Durch die 58. ASVG-Novelle wurde nun die Respirofrist im Gleichklang mit dem Steuerrecht um drei Tage verlängert: „Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tages-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen." Auf Grund des Wortlautes des § 59 Abs. 1 ASVG erscheint es zwar auf den ersten Blick zwingend, dass Samstage, Sonntage und Feiertage diese Drei-Tages-Frist nicht verlängern. Dies ergibt sich auf Grund des Verweises in § 59 Abs. 1 ASVG auf § 108 Abs. 3 BAO. § 108 Abs. 3 BAO als genereller Norm wird jedoch durch die spezielle Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO derogiert. Dessen Anwendung im ASVG ergibt sich aus einer teleologischen Interpretation, die sich unzweifelhaft in den Erläuterungen zur 58. ASVG-Novelle findet: Die Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge und für B...