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Werklohnanspruch bei Abbestellung trotz Verlustgeschäfts
bauaktuell 2018/9
1. Nach § 1168 Abs 1 ABGB gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände aufseiten des Bestellers, wie insbesondere die Abbestellung des Werks, an der Ausführung des Werks (endgültig) verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben verabsäumt hat.
2. Bei Verlustgeschäften ist nicht auszuschließen, dass die Fixkosten zumindest zum Teil abgedeckt hätten werden können, wodurch das unternehmerische Gesamtergebnis verbessert worden wäre.
3. Im Rahmen der nicht ersparten Ausgaben verbleibt dem Unternehmer jener Verlust, der auch bei Durchführung des Rechtsgeschäfts nicht hätte vermieden werden können. Nur wenn diese Berechnung ein negatives Ergebnis ergäbe, hätte der Werkunternehmer keinen Ersatzanspruch.
Die Beklagte schrieb für ihr Betriebsgebäude die Herstellung von Fassaden-Sandwichpaneelen und einer Blechfassade aus. Die Klägerin legte für diese Gewerke ein schriftliches Anbot, das bei der Vergabeverhandlung von der Beklagten angenommen wurde. Die Parteien schlossen einen Werkvertrag, wonach die K...