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Alleinverdienerabsetzbetrag
• Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die „Einkünfte" des (Ehe-)Partners ab; dabei sind die Einkünfte nicht um die tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu kürzen. In § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 wird nämlich normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und nur in Form von Pauschbeträgen (so genanntes „kleines" und „großes" Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig sind. (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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