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Verbindlichkeit: Auflösung
• Eine Verbindlichkeit (erhaltene Anzahlung für in Zukunft zu leistende Baumeisterarbeiten) ist jedenfalls dann gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Gläubigerin im Firmenbuch gelöscht wurde. (§ 6 EStG 1988), (Abweisung)
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