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Widerruf: Aussetzung
• Im Falle eines Widerrufes der Aussetzung der Einhebung hat die Behörde festzustellen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Aussetzungsbescheide geändert haben oder dass diesbezüglich auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben die Voraussetzungen der Aussetzung zu Unrecht angenommen worden sind. (§ 294 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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