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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite R 45

Abgaben: Entrichtung

Wenn ein Schuldner Geldzahlungen im Interesse des Gläubigers (Finanzamtes) an dessen Bank zahlen soll, so muss dabei aber der Bereich der Gläubigerbank zu Lasten des Gläubigers gehen, sobald die Überweisungsgutschrift bei der Gläubigerbank eingetroffen ist; stellt die Österreichische Postsparkasse der Finanzbehörde eine Bearbeitungsgebühr von 130 S in Rechnung, kann dies nicht zu Lasten des Abgabenschuldners gehen, weil die Übersendung des Geldbetrages und damit die Gefahrtragung durch den Abgabenschuldner mit dem Einlangen des Betrages bei der Österreichischen Postsparkasse ihren Abschluss gefunden hat. ­ (§ 211 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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