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Verbesserungsvorschläge
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden keine Selbstverständlichkeiten darstellen. (§ 67 Abs. 7 EStG 1988), (Abweisung)
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