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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Für die Beurteilung, ob Zuwendungen an eine Gesellschafter-Geschäftsführerin einem Fremdvergleich standhalten, kommt es allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, für die die Zuwendungen geleistet wurden, an. (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
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