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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite R 44
Verfahren: Schätzung
• Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. (§ 184 BAO), (Abweisung)
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