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Abrechnungsbescheid
• Ein Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte; für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist aber in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum. (§ 216 BAO), (Abweisung)
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