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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Die Hingabe eines Darlehens an die Kapitalgesellschaft ist nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Darlehensrückzahlung von vornherein nicht gewollt ist oder wenn schon bei der Zuzählung mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens beim Gesellschafter zu rechnen ist. (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0220)