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Geschäftsanbahnungsspesen
• Unter dem Begriff „Werbung" ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen; zur Anerkennung von Geschäftsanbahnungsspesen reicht es aus, wenn dargetan wird, dass anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf die berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten wurde. (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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