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Bildungsfreibetrag bei Rechnungslegung im Konzern, Personalgestellung und im Organkreis
1. Mittelbare Rechnungslegung im Konzern
(BMF) Formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Bildungsfreibetrages ist gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 das Vorliegen einer Rechnung, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (über Bildungsmaßnahmen an Arbeitnehmern) gelegt wird (Rz. 1369 der EStR 2000).
Eine mittelbare Rechnungslegung im Konzern in der Form, dass die Rechnungslegung durch die Aus- und Fortbildungseinrichtung gegenüber einem Konzernunternehmen S. S 398erfolgt, das in der Folge die Kosten weiterverrechnet, kann bei den mit diesen Kosten belasteten Unternehmen schon deswegen keinen Bildungsfreibetrag begründen, weil es an der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzung der Rechnungslegung durch eine Aus- und Fortbildungseinrichtung fehlt.
Da das Bundesministerium für Finanzen an das Gesetz gebunden ist, kann der Ansicht, eine mittelbare Rechnungslegung durch ein Konzernunternehmen wäre für den Bildungsfreibetrages unschädlich, nicht beigepflichtet werden.
2. Personalgestellung im Konzern
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 müssen die (Bildungs-)Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer (§ 47 EStG 1988, vgl. Rz. 1363 der EStR 2000) getätigt werden, worunter nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nur Arbeitnehmer desjenigen Arbeitgebers v...