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Steuerbefreiung von Pensionsabfindungen
Steuerbefreiung von Pensionsabfindungen (§ 5 Abs. 2 KommStG)
Da Pensionsabfindungen jedenfalls unter den Tatbestand des § 67 Abs. 6 EStG und somit unter die Befreiungsbestimmung nach § 5 Abs. 2 lit. b KommStG fallen, erübrigt sich die Prüfung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG ().