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Voraussichtlich dauernde Unterhaltsunfähigkeit
Voraussichtlich dauernde Unterhaltsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG)
Der durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit offensichtliche Wegfall der Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, lässt nicht den nachträglichen Schluss zu, es hätte nur eine vorübergehende Unfähigkeit vorgelegen. Es kommt nur darauf an, ob ursprünglich von einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit auszugehen war ().