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Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG)
Ist der berufliche Aufenthalt im fremden Land von Beginn an begrenzt, kann die Aufgabe des Heimatwohnsitzes nicht zugemutet werden. Die dabei anfallenden Schulgelder der mitgereisten Kinder sind jedoch keine Werbungskosten, denn die Tatsache, dass man Kinder hat, hat nichts mit dem Beruf zu tun ().