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Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
•Enthält ein Bescheid keine Feststellungen, wonach die von einem Abgabepflichtigen gewählte Gestaltung zu einer Minderung der Umsatzsteuerpflicht geführt hat, liegt kein Anwendungsfall des Missbrauches nach § 22 BAO vor. – (§ 22 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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