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Betriebsausgaben: Zinsen
•Bereits in seinem Erkenntnis vom , 94/13/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass ein Kaufmann, der sich bewusst ist, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung nicht steuerpflichtiger Einkünfte verwendet, bestrebt sein wird, die Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden, um die begünstigten Einkünfte mit Eigenmitteln zu finanzieren; ein solches aus steuerlicher Sicht sinnvolles Verhalten kann grundsätzlich auch einem Kreditunternehmen unterstellt werden. – (§ 17 KStG 1966), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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