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Berufung: Haftungspflichtiger
•Aus der Bestimmung des § 193 WAO, wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw. bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich – ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem § 248 BAO –, dass das Verfahren hinsichtlich Haftung und jenes hinsichtlich Abgabenanspruch durchwegs getrennt ist; demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom (Getränkesteuer) berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf dieses Urteil berufen kann. – (§ 193 WAO), (Abweisung)
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