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Steuerpflichtiger Erwerb
•Gehen Prozesskosten aus einem Rechtsstreit hervor, in dem es um die Durchsetzung einer Nachlassverbindlichkeit bzw. Nachlassforderung ging, sind die Kosten nach § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. – (§ 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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