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Repräsentationsaufwendungen
• Lediglich hinsichtlich der Bewirtungsspesen kann ein Nachweis erbracht werden, dass sie der Werbung dienen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen, zu denen zweifellos diverse Geschenke und Einladungen zu Theater- und Konzertveranstaltungen gehören, sind nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen. – (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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