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Veranlagungsfreibetrag
•Eine Beschwerde ist wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann; im Hinblick auf den Freibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG 1988 zeitigt es keine steuerliche Auswirkung, ob der – neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielte – Gewinn aus Gewerbebetrieb 7.463 S beträgt oder – bei Berücksichtigung weiterer Aufwendungen – um 3.230 S niedriger festgesetzt wird, da sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf die Höhe des Einkommens nicht auswirkt. – (§ 41 Abs. 3 EStG 1988), (Zurückweisung)
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