Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Nachsicht
•Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist persönliche Unbilligkeit u. a. dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde. – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()