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Gebühren: Bestandverträge
•Nach ständiger hg. Judikatur zählt alles zum „Wert" i. S. d. § 33 TP 5 Abs. 1 GebG (Bestandverträge), was der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat, wozu z. B. auch Versicherungsprämien gehören, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen, oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren. – (§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
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