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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 35

Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 7. Mit § 205 BAO zusammenhängende Änderungen der BAO

Christoph Ritz

7.1 Anspruchszinsen als Nebenanspruch

Primär klarstellend werden die Anspruchszinsen im § 3 Abs. 2 lit. b BAO (i. d. F. BudgetbegleitG 2001) als Nebenanspruch bezeichnet.

Dies ist beispielsweise für die §§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 2, 213 Abs. 1 und 227 Abs. 4 lit. g BAO bedeutsam.

Anspruchszinsen sind keine Nebengebühren i. S. d. § 3 Abs. 2 lit. d BAO. Daher ist ihre Nichtentrichtung mit Säumniszuschlägen zu ahnden. § 293 a BAO ist auf Anspruchszinsen nicht anwendbar.

7.2 Bemessungsverjährung

§ 207 Abs. 2 dritter Satz BAO (i. d. F. BudgetbegleitG 2001) normiert, dass die Bemessungsverjährung für Anspruchszinsen sich nach jener für die Stammabgabe (somit Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer) richtet.

Dies kann u. a. für hinterzogene Einkommen-(Körperschaft-)steuer von Bedeutung sein. Erfolgt beispielsweise die Festsetzung hinterzogener Einkommensteuer erst 8 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches, so hat (aus verjährungsrechtlicher Sicht) die Festsetzung der Nachforderungszinsen (allerdings lediglich für 3 1/2 Jahre) unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Zinsenansprüche zu erfolgen. Nach 311 BlgNR 21. GP, 212, entstehen diese Abgabenansprüche dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge mit jedem Tag des zinsenrelevanten Zeitraumes. Dem dritten Satz des § 207 Abs. 2 BAO S. S 36zufolge dürfen daher die Nachforderungszinsen innerhalb der für die hinte...

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