Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 5. Zinsenbescheid
Anspruchszinsen festsetzende Bescheide sind Abgabenbescheide i. S. d. § 198 BAO. Ihr Spruch hat daher u. a. die Bemessungsgrundlage (z. B. Höhe der Nachforderung, allenfalls nach Berücksichtigung entrichteter Anzahlungen) und die Höhe der Anspruchszinsen zu enthalten.
Werden nach Beginn des zinsenrelevanten Zeitraumes, somit nach 1. Juli des Folgejahres (bzw. für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2000 nach ), mehrere zu Differenzbeträgen führende Bescheide erlassen, so löst jeder dieser Bescheide einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus. Bemessungsgrundlage (für die Zinsen) ist (grundsätzlich) die jeweilige Nachforderung bzw. Gutschrift.
Frühere Zinsenbescheide werden (im Unterschied zu § 233 a Abs. 5 AO) nicht abgeändert oder durch neue Zinsenbescheide ersetzt. Anspruchszinsen sind je sie auslösenden Bescheid eine Abgabe.
Anspruchszinsen festsetzende Bescheide sind mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der Bescheid gehe von einem unzutreffenden Zustellzeitpunkt des Einkommen-(Körperschaft-)steuerbescheides aus.
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen-(Körperschaft-)steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Nur gegen di...