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Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 4. Gutschriftszinsen
Für Nachforderungszinsen ist – wie erwähnt – irrelevant, ob das „Vorsoll" bereits entrichtet ist. Hingegen ist für Gutschriftszinsen der Umstand der Entrichtung (bzw. Nichtentrichtung) und ihr Zeitpunkt nach § 205 Abs. 5 BAO zinsenrelevant (ähnlich § 233 a Abs. 3 letzter Satz AO).
Nach § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen, als die nach Abs. 1 (des § 205 BAO) gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
• Beispiel (in Schilling):
Keine Einkommensteuervorauszahlungen 2000.
Steuerbescheid 2000 am zugestellt; Einkommensteuer: 200.000 S; Bemessungsgrundlage für die Nachforderungszinsen für die Zeit von 1. Oktober bis daher 200.000 S (= Nachforderung).
Von der Nachforderung wird am ein Teilbetrag in Höhe von 120.000 S entrichtet; der Restbetrag von 80.000 S wird gemäß § 212 BAO bis gestundet.
Änderung des Steuerbescheides (gemäß § 295 Abs. 1 BAO) am ; die Einkommensteuer beträgt nunmehr 90.000 S (Gutschrift somit 110.000 S).
Bemessungsgrundlage der Gutschriftszinsen für die Zeit von
• 1. Oktober bis : 110.000 S (= Gutschrift), dies egalisiert zum Teil die auf diese Zeit entfallenden Nachforderungszinsen (näm...