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Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 2. Zinsenberechnung
Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen sind Differenzbeträge, das sind im Wesentlichen insbesondere aus Abgabenbescheiden (betreffend Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) resultierende Nachforderungen oder Gutschriften.
Anspruchszinsen sind nicht bereits für die Zeit ab Entstehen des Abgabenanspruches, sondern erst ab 1. Juli des Folgejahres (für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Jahres 2000 erst ab ) festzusetzen.
Sie sind jeweils für die Zeit bis zur Bekanntgabe (i. d. R. durch Zustellung) des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen. Werden Berufungsentscheidungen mündlich verkündet (§ 287 Abs. 4 BAO), so ist dieser Tag nicht nur für die Wirksamkeit der Gutschrift, sondern auch für die Anspruchszinsen maßgebend (wenn er innerhalb der 42-Monatsfrist liegt); dies deshalb, weil keine speziellere Vorschrift (wie z. B. § 210 Abs. 1 zweiter Satz BAO für die Fälligkeit von Nachforderungen) Abweichendes regelt.
S. S 30Anspruchszinsen, die 20 Euro (= 275,21 S) nicht übersteigen, sind nicht festzusetzen (§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Dies dient primär der Verwaltungsökonomie.
Im Unterschied zu § 233 a AO, wo im Jahr 1999 mit BGBl. I 2601 die dort ursprünglich geregelte 4-Ja...