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Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 1. Anwendungsbereich
§ 205 BAO gilt nur für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Beträgen gemäß § 99 EStG 1988; dies allerdings nur im Verhältnis zum Eigenschuldner, nicht jedoch zum Abfuhrpflichtigen). Differenzbeträge sind im Wesentlichen Nachforderungen und Gutschriften.
Zinsenrelevante Differenzbeträge können sich insbesondere ergeben aus:
• erstmaligen Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)festsetzungen,
• Änderungen von Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheiden (z. B. gemäß § 295 BAO), Berichtigungen solcher Abgabenbescheide (gemäß § 293 oder § 293 b BAO),
• Aufhebungen von Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheiden (z. B. gemäß § 299 BAO, § 87 Abs. 1 VfGG, § 42 Abs. 2 VwGG),
• neuen Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO, bei Wiederaufnahme des Verfahrens) oder nach Aufhebungen (z. B. gemäß § 299 BAO),
• nach § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheiden (ebenso aus anderen vorläufigen Bescheiden i. S. d. § 200 Abs. 1 zweiter Satz BAO),
• Nichtveranlagungsbescheiden,
• Rückzahlungsbescheiden gemäß § 240 Abs. 3 BAO,
• Rückzahlungsbescheiden auf Grund völkerrechtlicher Verträge.
Derartige Differenzbeträge ergeben sich i. d. R. durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem „Vorsoll", somit mit Vorauszahlungen (i. S. d. § 45 EStG 1988) oder mit der bi...