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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 28

Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 1. Anwendungsbereich

Christoph Ritz

§ 205 BAO gilt nur für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Beträgen gemäß § 99 EStG 1988; dies allerdings nur im Verhältnis zum Eigenschuldner, nicht jedoch zum Abfuhrpflichtigen). Differenzbeträge sind im Wesentlichen Nachforderungen und Gutschriften.

Zinsenrelevante Differenzbeträge können sich insbesondere ergeben aus:

• erstmaligen Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)festsetzungen,

• Änderungen von Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheiden (z. B. gemäß § 295 BAO), Berichtigungen solcher Abgabenbescheide (gemäß § 293 oder § 293 b BAO),

• Aufhebungen von Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheiden (z. B. gemäß § 299 BAO, § 87 Abs. 1 VfGG, § 42 Abs. 2 VwGG),

• neuen Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO, bei Wiederaufnahme des Verfahrens) oder nach Aufhebungen (z. B. gemäß § 299 BAO),

• nach § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheiden (ebenso aus anderen vorläufigen Bescheiden i. S. d. § 200 Abs. 1 zweiter Satz BAO),

• Nichtveranlagungsbescheiden,

• Rückzahlungsbescheiden gemäß § 240 Abs. 3 BAO,

• Rückzahlungsbescheiden auf Grund völkerrechtlicher Verträge.

Derartige Differenzbeträge ergeben sich i. d. R. durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem „Vorsoll", somit mit Vorauszahlungen (i. S. d. § 45 EStG 1988) oder mit der bi...

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