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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2001
(BMF) – In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.
Für das Jahr 2001 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze:
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Altersgruppe | 0 bis 3 Jahre | 2.030 S |
bis 6 Jahre | 2.590 S | |
bis 10 Jahre | 3.330 S | |
bis 15 Jahre | 3.830 S | |
bis 19 Jahre | 4.510 S | |
bis 28 Jahre | 5.680 S |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 bis RZ 804 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 (LStR 1999), , GZ 07 0104/3-IV/7/98, verwiesen. ( GZ 07 0104/6-IV/7/00)