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Anlageschwindel und Liebhaberei
Überlegungen zur Liebhaberei am Beispiel des European Kings Club
Vom European Kings Club (EKC) wurde bekanntlich recht erfolgreich Fundraising betrieben. Ebenso bekannt dürfte auch sein, dass zahlreiche Gläubiger dabei ihre Gelder verloren haben. Weniger bekannt sind hingegen allfällige steuerliche Auswirkungen, wozu an dieser Stelle ein Beitrag geliefert wird, um diese bei jenen zunächst Glücklichen darzustellen, die Auszahlungen erhielten, möglicherweise aber später zu Unglücklichen mutierten, da sie die Gewinne wieder dem EKC zur Verfügung stellten. Liebhaberei oder nicht Liebhaberei, das ist hier die Frage.
1. Gewinnabsicht
Wie sich aus § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 (kurz LVO) ergibt, liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist.
Aus § 3 der LVO ergibt sich implizit, dass Gesamtgewinn und Gesamtüberschuss im Sinne des Steuerrechts zu verstehen sind, also i. V. m. § 1 Abs. 1 vom Steuerpflichtigen die subjektive Absicht gefordert wird, einen steuerlichen Gewinn (Überschuss) zu erzielen; eine masochistische Absicht also, die in Wirklichkei...