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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 11

6. Ausgewählte Lohnarten

6.1 Altersteilzeitgeld

Arbeitsrecht

Das Altersteilzeitgeld gebührt gemäß § 27 AlVG Arbeitgebern, die älteren Mitarbeitern die Arbeitszeit verringern und einen Lohnausgleich gewähren. Das Altersteilzeitgeld stellt eine Förderungsmaßnahme dar, die durch das AMS administriert wird.

Anspruchsvoraussetzungen:

Altersteilzeitgeld gebührt für

• längstens 6,5 Jahre für Frauen ab dem 50. und für Männer ab dem 55. Lebensjahr,

• wenn sie in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung zirka 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

• die Normalarbeitszeit (darf maximal um 20% unterschritten werden) um 40 bis 60% verringert wird,

• bis zur Höchstbeitragsgrundlage ein Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt gewährt wird,

• die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet werden,

• die allenfalls zustehende Abfertigung ebenfalls auf Basis vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausbezahlt wird.

Die Einstellung einer Ersatzkraft ist nicht notwendig.

Altersteilzeitgeld wird weiters nur dann...

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