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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 10

5. Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer beträgt weiterhin 3% der Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne an Dienstnehmer). Der Freibetrag für Kleinbetriebe mit Lohnsummen bis 20.000 S monatlich beläuft sich unverändert auf 15.000 S. Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des EStG stehen, sowie die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten Personen im Rahmen ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung (zur aktuellen Judikatur siehe beim DB).

Die Kommunalsteuer ist eine Gemeindeabgabe, die inhaltlich weitgehend mit dem DB übereinstimmt (inkl. Änderung bei Ersatzleistungen, Mitarbeiterbeteiligungen, Stock Options, Belegschaftsbeteiligungsstiftungen).

Eine (neue) Sonderbestimmung in der Kommunalsteuer gibt es bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte: Bei der Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes treffen die lohnsteuerlichen Verpflichtungen S. S 11als Arbeitgeber den Überlasser, also denjenigen, der die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Das Gleiche gilt auch für die Sozialversicherung, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Lediglich bei der Kommunalsteuer hat ab der Bes...

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