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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 5

2. Sozialversicherung

2.1 Dienstnehmer im Sozialrecht (§ 4 Abs. 2 ASVG)

Dienstnehmer i. S. d. ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei S. S 6deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer i. S. d. ASVG gilt jedenfalls, wer gemäß § 47 EStG Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lohnsteuerpflichtig ist. Die neue Lohnsteuerpflicht für Vortragende, Lehrende und Unterrichtende mit vorgegebenem Lehrplan schlägt daher i.d.R. auch auf die Sozialversicherung durch.

2.2 Beitragsgrundlage (§§ 44 ff. ASVG)

Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen, bei Dienstnehmern somit das Entgelt. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Unter Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-(Lehr-)verhält...

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