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EuGH: Vorsteuerrückerstattung
•Vorsteuerrückerstattung nach den Regelungen des erstattenden Mitgliedstaates
Urteilstenor des EuGH:
„Die Artikel 2 und 5 der 8. MWSt-RL sind dahin auszulegen, dass
– Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sie nur für einen Teil ihrer Umsätze besteuert werden, ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Mehrwertsteuer erwächst, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, auf Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben wurde, die die Steuerpflichtigen für ihre Umsätze in dem ersteren Mitgliedstaat verwenden;
– der Betrag der zu erstattenden Mehrwertsteuer in der Weise zu berechnen ist, dass zunächst die Umsätze ermittelt werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigen, und von diesen dann nur diejenigen Umsätze, die auch im Mitgliedstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie dort bewirkt worden wären, sowie die in diesem Staat zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben berücksichtigt werden."
( Société Monte Dei Paschi Di Siena, Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État)
Anmerkung: Im Ausgangsverfahren ging es um ein ...