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Verjährung: Unterbrechung
•Die bloße Ankündigung, eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen dienende Handlung in Hinkunft erst unternehmen zu wollen, unterbricht die Verjährung nicht. – (§ 209 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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